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Datei: instanzenzugzivil wird geändert
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Datei:
recht.zivil.formell.prozess
recht.ref.zpo1
Instanzenzug/Rechtszug im Zivilprozess
Im Zivilprozess nach der ZPO-Reform 2002:
1. Instanz
Amtsgericht
Landgericht
alle anderen Sachen (§ 71 Abs. 1 GVG), sowie für Ansprüche aufgrund des Beamtengesetzes gegen den Fiskus und Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer Befugnisse oder pflichtwidriger Unterlassung (§ 71 Abs. 2 GVG) u. ggf. Staatshaftung (Abs. 3)
Wenn Streitwert kleiner oder gleich 5000,- Euro oder Mietsachen, Aufgebotsverfahren, u.a. (§ 23 GVG), Kindschafts-, Unterhaltssachen (§ 23a GVG)
Alle Familiensachen (Familiengericht) (§ 23b GVG)
2. Instanz
Sprungrevision zum
BGH
(unter den Voraussetzungen von § 566 ZPO)
Berufung zum
Landgericht
(§ 72 GVG)
Berufung zum
Oberlandesgericht
(§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG)
Berufung zum
Oberlandesgerichte
(§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG)
Sprungrevision zum
BGH
(unter den Voraussetzungen von § 566 ZPO)
3. Instanz
entfällt
Revision zum
BGH
, § 133 GVG
entfällt
Vor der ZPO- Reform (verkürzt dargestellt)
1. Instanz:
Amtsgericht wenn Streitwert kleiner oder gleich 10.000,-DM, Mietsachen, Kindschaftssachen, Familiensachen
Landgericht, alle anderen
Beschwer größer 1500 DM
Familiensachen
2. Instanz
Berufung zum Landgericht
Berufung zum Oberlandesgericht
Berufung zum Oberlandesgericht
oder Sprungrevision zum BGH
3. Instanz
keine Revision
Revision zum BGH
Revision zum BGH
entfällt