Datei: handybeschlagnahme wird geändert
Bei einer Hausdurchsuchung sichergestellte Handies dürfen nur unter den Voraussetungen der §§ 100h, 100g StPO von den Strafverfolgungsbehörden ausgewertet werden (BVerfG v. 4.2.2005 (Az. 2 BvR 308/04).