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Ein Handelskauf liegt vor, wenn mindest eine der Parteien ein Kaufmann ist, für den der Kauf zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (= einseitiger Handelskauf, z.B. jeder Kaufvertrag mit einem Kaumfann). Gehört der Kauf für beide Seiten zum Betrieb ihres Handelsgewerbes spricht man von einem beiderseitigen Handelskauf.
Für beiderseitige und einseitige Handelskäufe geltend folgende besondere Regeln
für beiderseitige Handelskäufe gelten zusätzlich folgende Regeln