Datei: geschaeftsfuehrungohneauftrag wird geändert
Von einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) spricht man, wenn jemand für einen anderen ein Geschäft erledigt ohne dafür von dem anderen beauftragt zu sein. Folge einer solchen Geschäftsführung ist der Ersatz der entstandenen Aufwendungen.
Beispiel: A sieht den B vom Fahrrad stürzen, dieser bleibt ohnmächtig und verletzt liegen. A leistet erste Hilfe bis der Krankenwagen kommt, dabei wird seine Kleidung stark verschmutzt. A kann die Reinigungskosten von B verlangen.
Die GoA ist in den §§ 677 - 687 BGB als Sonderform des Auftrages geregelt.
Kommt die GoA als Anspruchsgrundlage in Frage, ist sie wie folgt zu prüfen: