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bgbat:740: BGB allgemeiner Teil Anton und Bernd einigen sich auf dem Sportplatz per Handschlag über den Verkauf des Pkws von Anton. Anton, den später der niedrige Kaufpreis reut, verweigert die Übereignung des Pkw mit der Begründung, der Handschlag reiche für einen Vertragsschluss nicht aus. Hat er recht?
Anton und Bernd einigen sich auf dem Sportplatz per Handschlag über den Verkauf des Pkws von Anton. Anton, den später der niedrige Kaufpreis reut, verweigert die Übereignung des Pkw mit der Begründung, der Handschlag reiche für einen Vertragsschluss nicht aus. Hat er recht?
Mit Formfreiheit bezeichnet man den Grundsatz, dass Rechtsgeschäfte in keiner bestimmten Form abgeschlossen werden müssen, wie z.B. schriftlich oder vor einem Notar. Es genügt ein formfreier mündlicher oder konkludenter Abschluss.
Beispiel: Die zwischen Freunden auf dem Fußballplatz in der Spielpause per Handschlag getroffene Vereinbarung eines Autokaufs ist rechtlich wirksam und bindend.
Manche Rechtsgeschäfte bedürfen aber einer bestimmten Form, diese wird vom Gesetz in Formvorschriften angeordnet.