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bgbat:370: BGB allgemeiner Teil Michael ist 10 Jahre alt und will sein, zum Geburtstag erhaltenes, neues Rennrad verkaufen umd sich dafür Computerspiele zu kaufen. Er bietet es Volker, dem Vater von Jan an. Volker ist begeistert und gibt Michael 150,- wofür von diesem das Rad ausgehändigt bekommt. Als Michael mit dem Geld nach Hause kommt und von seinem Geschäft erzählt, sind die Eltern entsetzt - hat das Fahrrad doch 600,- Euro gekostet. Sie machen sich sofort auf den Weg um das Fahrrad herauszuverlangen. Wem gehört das Fahrrad wem das Geld?
Michael ist 10 Jahre alt und will sein, zum Geburtstag erhaltenes, neues Rennrad verkaufen umd sich dafür Computerspiele zu kaufen. Er bietet es Volker, dem Vater von Jan an. Volker ist begeistert und gibt Michael 150,- wofür von diesem das Rad ausgehändigt bekommt. Als Michael mit dem Geld nach Hause kommt und von seinem Geschäft erzählt, sind die Eltern entsetzt - hat das Fahrrad doch 600,- Euro gekostet. Sie machen sich sofort auf den Weg um das Fahrrad herauszuverlangen. Wem gehört das Fahrrad wem das Geld?
Zunächst war M Eigetümer des Fahrrads. Er könnte das Eigentum aber gemäß § 929 BGB verloren haben. Dafür müsste er das Fahrrad übergeben und sich mit V über den Eigentumsübergang geeinigt haben. Da M aber minderjährig war, und die Eltern offensichtlich den Vertrag nicht genehmigen wollen, konnte er sich nicht wirksam mit V einigen. Daher hat M das Eigentum nicht verloren.
Hinsichtlich des Geldes war zunächst V der Eigenümer. Er könnte es das Eigentum am Geld gemäß § 929 BGB an M verloren haben. Dafür müsste er das Geld übergeben und sich mit M über den Eigentumsübergang geeinigt haben. Das ist hier der Fall. Da M durch dieses Geschäft auch lediglich einen Vorteil erlangt hat, bedarf die dingliche Einigung auch nicht der Zustimmung durch die Eltern. Damit wurde M Eigentümer der 150,- Euro.