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strat:1840: Strafrecht allgemeiner Teil Was gilt wenn der B mit 70 km/h innerorts einen überraschend auf die Fahrbahn getretenen Fußgänger tödlich verletzt, es aber gutachterlich bewiesen ist, dass auch es bei 50 km/h zu dem tödlichen Zusammenstoß gekommen wäre?
Was gilt wenn der B mit 70 km/h innerorts einen überraschend auf die Fahrbahn getretenen Fußgänger tödlich verletzt, es aber gutachterlich bewiesen ist, dass auch es bei 50 km/h zu dem tödlichen Zusammenstoß gekommen wäre?
Von fehlendem Kausazusammenhang spricht die Rechtsprechung (BGHSt 11, 1), wenn bei durch fahrlässiges Verhalten eingetretener Erfolg auch bei pflichtgemäßem, erlaubtem Verhalten eingetreten wäre, hier sei die Pflichtwidrigkeit nicht ursächlich für den Erfolg gewesen. Eine Bestrafung kommt daher nicht in Betracht.
Beispiel: B fährt innerorts mit 70 km/h und verletzt dabei einen überraschend auf die Fahrbahn getretenen Fußgänger tödlich. Es ist aber gutachterlich bewiesen, dass auch es bei 50 km/h zu dem tödlichen Zusammenstoß gekommen wäre.
Die Einordnung in den Kausalzuammenhang ist umstritten. Die ältere Rechtsprechung ließ den Schuldzusammenhang entfallen (z.B. RGSt 15, 151), in der Literatur wird vertreten dass der Rechtswidrigkeitszuammenhang (Schönke-Schröder-Carmer, § 15 Rn. 162) oder der Zurechnungszusammenhang (Jescheck, AT § 55 II 2b) entfällt.