Datei: eigentumsstoerung wird geändert
Von einer Eigentumsstörung spricht man, wenn das Eigentum in anderer Form als durch Entzug des Besitzes beeinträchtigt wird (§ 1004 BGB).
Besteht ein Anspruch aus § 1004 BGB sind auf diesen die Regeln des allgemeinen Teils des Schuldrechts anzuwenden.