Datei: bgb1385 wird geändert
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
Achtung Nr. 4 gilt nach Auffassung des BGH nicht während der Trennungsphase.
BGH v. 17.9.2014 Az. XII ZB 604/13: "Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 II BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden."
Von Beharrlich spricht man, wenn drei Aufforderungen fruchtlos bleiben.