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(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
"OLG München, 19.05.2008 - 34 Wx 023/08 Der Nachweis (fort-) bestehender Vollmacht für einen zu gleicher Urkunde gemeinsam Bevollmächtigten kann im Grundbuchverkehr nicht durch die dem anderen Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde erbracht werden (LG München, 19.05.2008 - 34 Wx 023/08).