Datei: besonderererbteil wird geändert
Erbteilserhöhungen werden nur in den in § 1935 BGB genannten Fällen als besonderer (= gesonderter) Erbteil behandelt, in allen übrigen Fällen (z.B. bei der Ausschlagung des Erbes) geht das Gesetz von einer Einheit der Erbteile aus.