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(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Anmerkung: Auch bei der Veräußerung von Miteigentumsanteilen ist grundsätzlich "die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts durch eine Bescheinigung der Gemeinde nachzuweisen, sofern es sich nicht um Wohnungs- oder Teileigentum handelt." (OLG Frankfurt/M. v. 18. 5. 1995 20 W 134/95)
Die Notarkosten des Erstvertrages sind dem Erstkäufer von der Kommune zu erstatten. Strittig ist, ob dies auch für die durch die Eintragung einer Vormerkung entstandenen Kosten gilt (Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, Rnb. 2711).