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Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-AbfG bezeichnet man mit Abfall bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt hat, entledigen will (subjektiver Abfallbegriff) oder entledigen muss (objektiver Abfallbegriff). Der Besitzer muss sich beweglichen Sachen gemäß § 3 Abs. 4 KrW-AbfG entledigen, wenn