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Abzahlungsgeschäft/Ratenkauf
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.kauf)
    

Von Abzahlungsgeschäft oder Ratenkauf spricht man bei einem Kaufvertrag, bei dem der Kaufpreis in mehreren Raten bezahlt wird. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Verbindung eines Kaufvertrages mit einem Verbraucherdarlehensvertrag.

Ist die Darlehenssumme höher als 200,- Euro greifen zum Schutz des Verbrauches die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen § 491 ff BGB. Das Verhältnis zwischen Kaufvertrag und Verbraucherdarlehensvertrag regeln die Vorschriften über verbundene Geschäfte (§§ 358 f BGB). Grundsätzlich gilt, dass der Verbraucher wenn er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat, auch an das Verbraucherdarlehen nicht mehr gebunden ist (§ 358 Abs. 2 S. 1 BGB).

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