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Ablehnung von Gerichtspersonen/Befangenheit
(recht.allgemein.prozess und recht.zivil.formell.prozess und recht.straf.prozess)
    

Von einer Ablehnung spricht man, wenn ein Richter von einer Partei abgelehnt wird, entweder weil er kraft Gesetz ausgeschlossen ist, oder weil die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 42 ZPO, § 24 StPO). Über die Ablehnung wird in einem besonderen Verfahren entschieden, das durch ein Ablehnungsgesuch in Gang gesetzt wird (§§ 44 - 46 ZPO, §§ 26, 27 StPO). Der Staatsanwalt kann nicht abgelehnt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ausschliessung von Gerichtspersonen * Besorgnis der Befangenheit Werbung: