slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Zwischenscheine/Interimsscheine
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Mit Zwischenscheine (= Interimsscheine) werden Anteilsscheine an Aktiengesellschaften bezeichnet, die den Aktionären vor Ausgabe der Aktien vorläufig erteilt werden. Zwischenschein müssen auf den Namen des Aktionärs lauten und können wie Namensaktien übertragen werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: