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zu errichtenden Gebäude
(recht.notar)
    

Ein Grundstück kann schon nach § 3 oder § 8 WEG aufgeteilt werden, auch wenn zu dem Zeitpunkt der Eintragung der Teilung in das Grundbuch das zu teilende Gebäude noch nicht errichtet wurde.

Es entsteht dann mit Vollzug, d.h. mit der Eintragung im Grundbuch, "Wohnungseigentum" verbunden mit einem "faktischen Anwartschaftsrecht" an dem Sondereigentum bzw. "substanzlosem Sondereigentum". Dieses wird dann mit Errichtung der jeweiligen Wohnungseinheit zum Vollrecht.

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