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§ 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 36 EGZPO * § 769 ZPO Einstweilige Anordnungen * vollstreckbare Urkunde * Vollstreckungsabwehrklage/Vollstreckungsgegenklage * § 768 ZPO Klage gegen Vollstreckungsklausel * § 1586a BGB Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs * § 785 ZPO Vollstreckungsabwehrklage des Erben * § 797 ZPO Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden * materielle Rechtskraft * Prozessvergleich * Titelgegenklage * Kostenfestsetzungsbeschluss (KfB) * Vollstreckungsinterne Rechtsbehelfe * wichtige prozessuale Normen Werbung: