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§ 93 ZPO Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
(gesetz.zpo)
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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Anerkenntnisurteil * § 243 FamFG Kostenentscheidung * sofortiges Anerkenntnis * wichtige prozessuale Normen Werbung: