slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Waldinteressenten/Interessentenwald
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Waldinteressenten wird die rechtsfähige Gemeinschaft der Bruchteilseigentümer des sog. Interessentenwaldes bezeichnet. Rechtlich handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft.

Der Interessentenwald ist Privatwald.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: