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Versorgungsausgleich, Rechnungszins
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Inhalt
             1. Rechtsprechung

Der Rechnungszins ist bei der Berechnung des Barwerts/Kapitalwerts bei einer externen Teilung der entscheidende Faktor. Je höher der angesetzte Rechnungszins, desto niedriger ist der errechnete Barwert.

Für den Versorgungsausgleich bedeutet dies, dass ein Versicherer der einen zu hohen Rechnungszins ansetzt einen zu niedrigen Barwert der Anwartschaften und damit einen zu niedrigen Ausgleichswert für den Ausgleichsberechtigten errechnet. Dieser erleidet dadurch einen Verlust, der erheblich ausfallen kann.

Der Rechnungszins sollte daher zum Zeitpunkt des Ausgleichs dem Markt entsprechen. Die Rechtsprechung geht daher vom geglätteten durchschnittlichen Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren aus (§§ 1 Abs. 2, 6 RückAbzinsV).

1. Rechtsprechung

BGH Beschluss v. 09.03.2016 - XII ZB 540/14: 3. Der bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert nach § 4 V BetrAVG ist der so genannte Übertragungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf den anderen transferiert werden können (Portierung). Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 I 2 VersAusglG). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Zahlungen [= künftigen Versorgungsleistungen] ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden (vgl. MüKoBGB/Dörr/Glockner, 6. Aufl., § 47 VersAusglG Rn. 13; BeckOGK VersAusglG/Scholer, Stand: Juli 2015, § 45 Rn. 66). Die Höhe des Barwerts wird somit von verschiedenen Faktoren beeinflusst, zu denen neben den biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Eintrittswahrscheinlichkeit insbesondere der Rechnungszins gehört, mit dem der kapitalisierte Wert der künftigen Leistungen auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen ist. Je höher der Rechnungszins angesetzt wird, desto niedriger ist der am Bewertungsstichtag anzusetzende Barwert. Eine Veränderung des Rechnungszinses um 1 % wirkt sich bei einer Anwartschaft mit mindestens 10 % auf die Höhe des Barwerts aus, bei jüngeren Anwärtern sogar noch deutlich stärker (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 305; Engbroks/Heubeck, BetrAV 2009, 16 [18]; Budinger/Wrobel, NZFam 2014, 721; konkrete Berechnungsbeispiele bei Engbroks/Lucius/Oecking/Zimmermann, Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen, 2012, Rn. 91 f.). (NJW-RR 2016, 514, beck-online)

Zugrunde gelegt werden darf der Zins nach § 253 Abs. 2 HGB, BilMoG allerdings nur mit dem Durchschnitt für sieben Jahre

"2. Unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Al-tersversorgungsverpflichtungen durch Artt.7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnim-mobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.März 2016 (BGBl. I S. 396) ist im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1 Abs. 2, 6 RückAbzinsV heranzuziehen, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren ableitet; die handelsbilanziell zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre (§6a RückAbzinsV) bleibt außer Betracht." (BGH vom24. August2016 Az. XII ZB 84/13).

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