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§ 17 VersAusglG Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten
(gesetz.versausglg)
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Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 9 VersAusglG Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen Werbung: