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Versammlungsfreiheit/Versammlungsverbot
(recht.oeffentlich.grundrechte.art8)
    

In Art. 8 GG garantiertes Recht sich ohne Anmeldung und Erlaubnis versammeln zu dürfen. Im einzelfall können Versammlungen aber gemäß § 5 VersG oder § 15 VersG verboten werden (= Versammlungsverbot).

Für Versammlungen unter freiem Himmel ist das Recht allerdings gemäß Art. 8 Abs. 2 GG beschränkbar.

Ein Ausformung der Schranke des Art. 8 Abs. 2 GG ist das Versammlungsgesetz.

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Auf diesen Artikel verweisen: präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt * Versammlunsgesetz Werbung: