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verdächtig i.S.v. § 102 StPO
(recht.straf.prozess)
    

Für verdächtig i.S.v. § 102 StPO ist zu fordern, dass der durch Tatsachen konkretisierte Verdacht besteht, dass der Betroffene, der noch nicht Beschuldigter sein muss, eine Straftat begangen hat (BGH NStZ 2000, 46).

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