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Urteilsabsprachen
(recht.straf.prozess)
    

Mit Urteilsabsprachen - man spricht auch vom Dealen im Strafprozess -, werden Vereinbarungen zwischen Verteidigung, Staatsanwalt und Gericht bezeichnet, in denen z.B. die maximale Strafhöhe und ein Rechtsmittelverzicht festgelegt werden.

Obwohl vom Gesetz nicht vorgesehen sind Urteilsabsprachen gemäß BGH grundsätzlich zulässig (zuletzt BGH Beschluß vom 3. März 2005 – GSSt 1/04). Grundsäztlich unzulässig sind Absprachen über den Schuldspruch, das Gericht darf den Angeklagten nicht durch Inaussichtstellen einer unangemessenen Strafe zur Absprache drängen (sog. Drohung mit der Sanktionsschere).

Ein Rechtsmittelverzicht ist gemäß BGH Beschluß vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 nur zulässig, wenn

  • das Gericht an der Erörterung des Verzichts nicht mitgewirkt und auch nicht auf den Verzicht hingewirkt hat,
  • Nach dem Urteil der Angeklagte neben der Rechtsmittelbelehrung darüber belehrt wurde, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung)

Fehlt eine dieser Voraussetzungen ist ein trotzdem erfolgter Rechtsmittelverzicht unwirksam.

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