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unverzüglich
(recht.zivil.materiell.at)
    

Unverzüglich bedeutet im BGB gemäß der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kostenanschlag/Kostenvoranschlag * Amtssprache * § 377 HGB * kaufmännisches Bestätigungsschreiben * Mängelrüge * Mängelrüge * Anfechtungsfrist * Zuweisungsentscheidung/Zuweisungsbescheid Werbung: