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Teilungskosten, Versorgungsausgleich
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Als Teilungskosten weden beim Versorgungsausgleich die bei den Rentenversicherungssystemen entstehenden Verwaltungskosten für die Durchführung der internen Teilung bezeichnet. Die Teilungskosten sind von den zu scheidenden Ehegatten hälftig zu tragen. Keine Teilungskosten fallen bei der Deutschen Rentenversicherung an.

OLG Koblenz, Beschluss v. 10.6.2015 Az. 7 UF 179/15,"Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei einer internen Teilung eines Anrechts entstehenden Kosten absetzen, soweit diese angemessen sind. Nach Punkt 3.5 der Teilungsordnung der Unternehmen des A Konzerns betragen die Teilungskosten in jedem Versorgungsfall je Anrecht 2 % des festgestellten Ehezeitanteils, mindestens 50 Euro und höchstens 1500 Euro. Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation – zur Entlastung von kleineren Anrechten – vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes iHv 2 % des ehezeitlichen Kapitalwertes eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wobei die Teilungskosten allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen sind (vgl. BGH, NJW-RR 2015, NJW-RR Jahr 2015 Seite 707). Zwar liegt der festgelegte Höchstbetrag von 1500 Euro über dem in der Regel angemessenen Kostenansatz von 500 Euro (vgl. BGH, NJW-RR 2015, NJW-RR Jahr 2015 Seite 707), allerdings hat die Bf. mit Schreiben vom 29.4.2015 hinreichend dazu vorgetragen, dass ein Höchstbetrag von 500 Euro für ihre Mischkalkulation nicht auskömmlich ist. Danach liegt die wirtschaftliche Belastung durch die Administration einer neuen Versorgungsanwartschaft bei durchschnittlich nominal 2461,14 Euro bzw. verbarwertet 2419,86 Euro. Das heißt, die tatsächlich anfallenden Kosten werden selbst durch den Höchstbetrag von 1500 Euro nicht vollständig gedeckt. Letztlich kann in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es um den Ausgleich zweier Anrechte mit einem zusammengerechneten Kapitalwert von 781.289,36 Euro geht und die in Ansatz gebrachten Kosten von insgesamt 2439,60 Euro nur 0,3 % hiervon ausmachen."

Sind die Teilungskosten zu hoch und setzt das Gericht diese ab, kann die Tenorierung wie folgt aussehen (aus: BGH, Beschl. v. 17.09.2014 Az. XII ZB 178/12):

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für den Antragsgegner beim Telekom Pensionsfonds a.G. gemäß Pensionsplan 2001 (Stand: 11/2009) bestehenden Anrechts (Vorsorgedepot Nr. XXX) zugunsten der Antragstellerin ein auf den 31. Januar 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 13,5579 Fondsanteilen der Abteilung A nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 (Stand: 13. September 2010) bei Teilungskosten in Höhe von 200 € übertragen.
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