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Artikel Diskussion (1)
Störung der Totenruhe
(recht.straf.bt.168)
    

Mit Störung der Totenruhe wird das Entwenden einer Leiche oder von Teilen einer Leiche, das Zerstören oder Beschädigen von Grab- oder Totengedenkstätten und das Verüben von beschimpfenden Unfug an diesen Stätten bezeichnet. Die Störung der Totenruhe ist gemäß § 168 StGB strafbar.

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Auf diesen Artikel verweisen: Leichenraub * Grabschändung Werbung: