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§ 38 StGB Dauer der Freiheitsstrafe
(gesetz.stgb.at.abschnitt-3.titel-1.freiheitsstrafe)
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(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

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