slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten [weggefallen]
(recht.)
    

(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.


§ 103 ist seit dem 1.1.2018 aufgehoben durch das Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten vom 17.07.2017.

Auslöser für die Aufhebung war der Vorfall um den deutschen Journalisten Jan Böhmermann der den türkischen Präsidenten Erdogan im Jahr 2017 in einem satirischen Gedicht mehrfach beleidigt (u.a. mit der Behauptung Erdogan würde Geschlechtsverkehr mit Ziegen ausüben) und damit den Tatbetand des damals noch gültigen § 103 StGB erfüllt hatte.

Der Bundestag ist dann zu der Auffassung gelangt, dass ausländische Staatsoberhäupter nicht des zusätzlichen Schutzes, der auch mit einer höheren Strafandrohung versehen war, bedürfen und dass der Schutz der §§ 185 StGB ausreichend ist.

Da dass strafrechtliche Verfahren gegen Böhmermann im Vorfeld durch die Staatsanwaltshaft eingestellt wurde hat die Aufhebung keinerlei Folgen für ihn.

Das erstinstanzliche zivilrecthliche Urteil, mit dem Böhmermann dazu verurteilt wurde, entscheidende Passagen des Gedichtes nicht mehr zu veröffentlichen bleibt von der Änderung unberührt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: