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Steuererstattung/Steuernachzahlung, Familienrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.familie)
    

Inhalt
             1. Unterhalt
             2. Aufteilung
             3. Berücksichtigung im Zugewinnausgleich

Von einer Steuererstattung spricht man, wenn der Staat dem Bürger zu viel gezahlte Steuern zurück zahlt.

1. Unterhalt

Unterhaltsrechtlich ist die Steuererstattung in dem Jahr in dem sie ausgezahlt wurde auf 12 Monate verteilt dem Nettoeinkommen zuzurechnen.

Streitig ist regelmäßig, wie Steuerersattungen oder Nachzahlungen für die Zeit in der man noch zusammengelebt zu behandeln sind.

2. Aufteilung

Ist nichts anderes vereinbart (ausdrücklich oder konkludent) gilt:

BGH, Urteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03: Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen.

3. Berücksichtigung im Zugewinnausgleich

Sind Steuererstattungen nicht im Unterhalt berücksichtigt (sonst Doppelverwertungsverbot) und sind sie zum Stichtag der Berechnung des Endvermögens schon entstanden, wofür es genügt, dass das betroffene Steuerjahr abgeschlossen ist, sind sie in das Endvermögen aufzunehmen, mit der Folge, dass Erstattungen das Endvermögen des Empfängers erhöhen und Nachzahlungen das Endvermögen des Pflichtigen vermindern.

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