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selbständiges Beweisverfahren
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Zuständigkeit

Mit selbständigem Beweisverfahren wird ein unabhängig von einem Prozess durchgeführtes Beweisverfahren bezeichnet. Das selbständige Beweisverfahren ist sinnvoll, wenn ein Beweismittel andernfalls droht verloren zu gehen. Das selbständige Beweisverfahren ist in den §§ 485 ff ZPO geregelt.

Beispiel: Ein Werkunternehmer verursacht Mängel an einem Wohnhaus, die die Bewohnbarkeit herabsetzen. Der Eigentümer will mit der Mängelbeseitigung aber nicht bis Prozessende warten. Um mit der Reparatur nicht die Beweislage zu verschlechtern, hat er die Möglichkeit, die Mängel vorher in einem selbständigen Beweisverfahren feststellen zu lassen. Dann kann er die Schäden beseitigen und im Prozess trotzdem die Mängel nachweisen.

Die Zustellung des Beschlusses über das selbständige Beweisverfahren hemmt gemäß § 204 Nr. 7 BGB die Verjährung. Allerdings muss das Gericht den Beschluss nicht förmlich zustellen, es genügt insoweit eine formlose Mitteilung (§ 329 ZPO), die dann aber nicht die Verjährung hemmt. Der Anwalt muss insofern das Gericht um eine Zustellung ersuchen.

1. Voraussetzungen

  • Antrag mit
    1. Bezeichnung der Parteien. Es können mehrere Parteien zum Gegner gemacht werden. Auch eine Streitverkündung ist während des Beweisverfahrens analog §§ 66 ff ZPO nach h.M. möglich
    2. Bezeichnung der Tatsachen über die Beweis erhoben werden soll
    3. Bezeichnung des zu erhebenden Beweises (Augenschein, Zeugen, Sachverständigen)
    4. Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens begründen, d.h. die
      1. während eines Verfahrens, Erschwerung oder Verlust der Beweiserhebung
      2. vor einem Verfahren, rechtliches Interesse an der Feststellung des Beweises (immer dann wenn die Möglichkeit besteht, dass so ein Prozess vermieden werden kann)

2. Zuständigkeit

Zuständig ist gemäß § 486 ZPO das Prozessgericht bei dem das Hauptsacheverfahren anhängig ist oder wenn es daran noch fehlt, dass Gericht das für die Hauptsache zuständig wäre. Bei mehreren Antragsgegnern mit unterschiedlichem Gerichtsstand in der Hauptsache ist eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorzunehmen. Hinsichtlich der Frage der Streitgenossenschaft kommt es insoweit nicht auf die Hauptsache an. Es gilt:

1. Für das Erfordernis der gegen mehrere Streitgenossen beabsichtigten Klage genügt es bei der entsprechenden Anwendung des § ZPO § 36 ZPO § 36 Absatz I Nr. 3 ZPO auf das selbständige Beweisverfahren, daß die mehreren Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens alternativ oder kumulativ als Schadensverursacher in Betracht kommen. (BayObLG, Beschluß vom 20. 10. 1998 - 1Z AR 75–98)
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