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Nr. 235. RiStBV Kindesmißhandlung
(gesetz.ristbv)
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(1) Auch namenlosen und vertraulichen Hinweisen geht der Staatsanwalt grundsätzlich nach; bei der Beweissicherung beachtet er insbesondere § 81c Abs. 3 Satz 3 StPO. Im übrigen gelten die Nummern 220, 221, 222 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Bei einer Kindesmißhandlung ist das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) grundsätzlich zu bejahen. Eine Verweisung auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO ist in der Regel nicht angezeigt.

(3) Sind sozialpädagogische, familientherapeutische oder andere unterstützende Maßnahmen eingeleitet worden und erscheinen diese erfolgversprechend, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung entfallen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nr. 24 RiStBV Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 StGB) * Nr. 233. RiStBV Erhebung der öffentlichen Klage Werbung: