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reus in exceptione actor est
(recht.allgemein.latein und recht.geschichte.rom.grundsatz)
    

Mit reus in exceptione actor est (D 44, 1, 1) wird der Grundsatz aus dem Pandektenrecht bezeichnet, dass der Beklagte, wenn er Einreden geltend macht, hinsichtlich des Prozessrisikos dem Kläger gleichsteht. D.h. für seine Einreden trägt der Beklagte die Beweislast. Kann er insoweit einen erforderlichen Beweis nicht führen, verliert er den Prozess.

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