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Restschuldbefreiung
(recht.zivil.materiell.insolvenz)
(GND: 4214268-4)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen

Mit Restschuldbefreiung, wird die Möglichkeit eines Schuldners bezeichnet, nach abgeschlossenem Insolvenzverfahren die Leistung der verbleibenden Verbindlichkeiten zu verweigern (§§ 286, 301 InsO). Eine Restschuldbefreiung ist nur bei natürlichen Personen möglich.

1. Voraussetzungen

  1. Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
  2. Schuldner ist eine natürliche Person
  3. Einhaltung der Antraggsfrist (spätestens zwei Wochen nach dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Restschuldbefreiung nach § 20 Abs. 2 InsO)
  4. Abgeschlossenes Insolvenzverfahren
  5. Abtretung aller pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder für sechs Jahre (§ 286 Abs. 2 InsO)
  6. Kein Antrag eines Gläubigers auf Versagung wegen Nichterfüllung einer Obliegenheit (z.B. wegen Ablehnung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, § 295 Nr. 1 InsO)
  7. Kein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO (z.B. Verurteilung des Schuldners wegen Bankrotts
  8. (...)

Nicht an der Restschuldbefreiung nehmen teil, die nach § 302 InsO ausgenommenen Forderungen (z.B. Verbindlichkeiten wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen)

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