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Artikel Diskussion (2)
Rechtshängigkeit, Zivilprozess
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Die Rechtshängigkeit tritt im Zivilprozess durch die Erhebung der Klage oder die Geltendmachung eines Anspruchs während der mündlichen Verhandlung ein (§ 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Rechtshängigkeit endet mit Eintritt der formellen Rechtskraft. Von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden ist die früher eintretende Anhängigkeit.

Die Rechtshängigkeit wird durch eine Verweisung gemäß § 281 ZPO nicht unterbrochen (Zöller/Greger ZPO § 281 Rn. 15a).

Sind Fristen einzuhalten so gilt für die Berechnung dieser nicht die Erhebung der Klage sondern es greift die Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO ein.

Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen

  1. Die Streitsache kann von keiner Partei erneut anhängig gemacht werden (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
  2. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht mehr berührt (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Eine Ausnahme davon macht § 506 ZPO für die Zuständigkeit des Amtsgerichts.
  3. Klageänderungen können nur noch vorgenommen werden, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 263 ZPO)
  4. Hemmung der Verjährung, § 204 BGB
  5. Hemmung der Ersitzung
  6. Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht (§ 291 BGB)
  7. Unterbrechung der Ausschlussfristen, z.B. in §§ 801 Abs. 1, 977, 1002 Abs. 1 BGB
  8. Haftungsverschärfung, z.B. in §§ 292, 818 Abs. 4, 989 BGB
  9. Entstehung eines Anspruchs auf Nutzungen, § 987 BGB
  10. Der Schuldner gilt als gemahnt, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB
  11. Die Haftung bei Herausgabepflicht wird verschärft, § 292 BGB
  12. Die Haftung des Bereicherungsschuldners wird verschärft, § 818 Abs. 3 BGB
  13. Die Nutzungen einer Sache im EBV sind herauszugeben, § 987 BGB
  14. Der Besitzer im EBV haftet ist zum Ersatz für verschuldete Schäden verpflichtet, § 989 BGB

Von der Rechtshängigkeit ist die Anhängigkeit zu unterscheiden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rechtshängigkeit * gerichtlich geltend gemacht/gerichtliche Geltendmachung * Parteiwechsel * anhängig/Anhängigkeit * § 818 BGB Umfang des Bereicherungsanspruchs * § 987 BGB Nutzungen nach Rechtshängigkeit * § 989 BGB Schadensersatz nach Rechtshängigkeit * Mahnverfahren * § 1384 BGB Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung * Rechtshängigkeit, Verwaltungsgerichtsprozess * Streitgegenstand/Streitgegenstandslehren * Prozessvoraussetzungen im Zivilprozess * perpetuatio fori Werbung: