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Rausch/Vollrausch
(recht.straf.bt.323a)
    

Inhalt
             1. Strafrecht, § 323a Abs. 1 StGB

1. Strafrecht, § 323a Abs. 1 StGB

Rausch ist ein Zustand der Enthemmung, d.h. der beeinträchtigten psychischen Fähigkeiten, als Folge einer Intoxikation, der sich in einem für das Rauschmittel typischen Erscheinungsbild widerspiegelt (BGHSt 32, 48, 53).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 323a StGB Vollrausch * Rauschmittel Werbung: