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Prozessvergleich, gegenseitiges Nachgeben
(recht.zivil.formell.prozess.vergleich)
    

Es muss sich um ein gegenseitiges Nachgeben handeln, jedes tatsächliche Nachgeben genügt hier (Thomas/Putzo, § 794 Rn. 15). Es wird vertreten, dass schon das Aufgeben des Rechts auf ein Endurteil genügt (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 282).

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