slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Pflegschaft
(recht.zivil.materiell.familien)
    

Von Pflegschaft spricht man, wenn ein Pfleger bestimmte fremde Angelegenheiten aufgrund gerichtlicher Anordnung besorgt (§§ 1909ff BGB).

Das BGB kennt die Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB), Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB), die Pflegschaft für eine Leibesfrucht, die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte und die Pflegschaft für gesammeltes Vermögen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Vormund/Vormundschaft * Mündel Werbung: