slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Partikularrecht
(recht.geschichte.ma)
    

Mit Partikularrecht bezeichnet man in einem Gesamtstaat Recht, dass in nur einem oder einem Teil der Teilstaaten gilt.

Im deutschen Reich stand bis Einführung des BGB dem alten Partikularrecht der Länder das gemeine Recht gegenüber.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: