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öffentlich-rechtliche Willenserklärung
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit öffentlich-rechtlicher Willenserklärung wird eine einseitige Willenserklärung einer Behörde bezeichnet, die kein Verwaltungsakt ist.

Beispiel: Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, Anfechtungserklärungen, Aufrechnung (strittig). Die Zustimmung des Nachbarn zu einem Bauvorhaben.

Auf öffentlich-rechtliche Willenserklärung sind die Normen des BGB über Willenserklärungen zum Teil analog anwendbar.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nachbarschutz, Baurecht * Zusage/Zusicherung * Verwaltungshandeln, Formen Werbung: