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Notarin/Notar
(recht.notar)
    

Mit Notar wird das Organ der Rechtspflege bezeichnet, dessen Aufgabe die vorsorgende Rechtspflege ist.

"Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amts (§ 1 BNotO) und übt einen gebundenen Beruf aus. Ihm sind als selbständigem Berufsträger gemäß § 1 BNotO Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege übertragen."(BGH, Beschl. v. 23.4.2018 – NotZ (Brfg) 6/17)

Darunter fällt z.B. die Beurkundung von Rechtsgeschäften. Das Notariat ist ein öffentliches Amt, dessen Träger von den Landesjustizverwaltungen der Länder bestellt werden. Der Notar unterliegt der Dienstaufsicht des Landes. Alle Notare eines Bezirks sind Mitglied der jew. Notarkammer, die die Notare vertritt und über die Einhaltung des Standesrechts wacht.

"Zwar ist der Antragsteller als öffentlicher [Anwalts-] Notar kein Beamter, aber er steht als Träger eines öffentlichen Amtes ebenfalls in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis zum Staat. Das rechtfertigt es, gewisse Grundsätze, die sich im Beamtenrecht herausgebildet haben, auch auf das Verhältnis des Notars zum Staat sinngemäß anzuwenden." (BGH Beschluss v. 20. 1. 1969 = NotZ 1/68)
"Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem Richter nahe; ein großer Teil seiner Geschäfte könnte auch von den Gerichten erledigt werden (BVerfG, BVerfGE 131, 130, 139). Insbesondere sind den Notarinnen und Notaren Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind. Vor diesem Hintergrund ist der Notar, was seine Amtsbefugnisse und die Regelung seiner Aufgaben angeht, in die Nähe des öffentlichen Dienstes gerückt."( BGH, Beschl. v. 23.4.2018 – NotZ (Brfg) 6/17)

Grundsätzlich kann man bei den Notaren hinsichtlich ihrer Ausbildung zwischen Anwaltsnotaren und Nurnotaren unterscheiden. Hinsichtlich ihrer rechtlichen Stellung muss man zwischen den verbeamteten Amtsnotaren und den freiberuflich arbeitenden Notaren unterscheiden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Beurkundung/notarielle Beurkundung * Vollstreckungsklausel * Testament * Amtsnotarin/Amtsnotar * Wechselprotest * § 1053 ZPO Vergleich * § 415 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen * Nurnotar/Anwaltsnotar * § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen * § 331 StGB Vorteilsannahme * § 796c ZPO Vollstreckbarerklärung durch einen Notar * Art. 79 WG [Zuständigkeit] * § 1410 BGB Form Werbung: