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nicht berechtigter Besitzer/nicht mehr berechtigter Besitzer iSV § 994 BGB
(recht.zivil.materielle.sachen.besitz)
    

§ 994 BGB gibt einen Verwendungsersatz nur dem gutgläubigen nicht berechtigten Besitzer. D.h. zum Zeitpunkt der notwendigen Verwendungen muss eine Vindikationslage bestanden haben.

Beispiel: A erwirbt von B gutgläubig ein Kfz, welches der B zuvor dem C gestohlen hatte.

A hat C gegenüber kein Besitzrecht. Notwendige Aufwendungen muss der C dem A daher nach § 994 Abs. 1 BGB ersetzen.

Umstritten ist ob, § 994 Abs. 1 BGB analog auf den nicht mehr berechtigten Besitzer anzuwenden ist, der notwendige Verwendungen in der Zeit des berechtigten Besitzes vorgenommen hat (Bejahend: BGH NJW 2002, 130). Nach anderer Ansicht sind in diesem Fall die notwendigen Verwendungen nur aus (soweit vorhanden) Vertrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen.

Beispiel: A hat von B eine Garage gemietet. In der Mietzeit macht er notwendige Verwendungen. Kurz darauf kündigt der B berechtigt das Mietverhältnis und verlangt Räumung.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 994 BGB Notwendige Verwendungen Werbung: