slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Morgengabe
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Inhalt
             1. Rechtsprechung

Mit Morgengabe wurde früher die Zuwendung des Ehemanns an seine Ehefrau anlässlich der Heirat bezeichnet. Die Morgengabe diente der materiellen Sicherung der Ehefrau für den Fall eines Vorversterbens des Mannes.

"Der primäre Zweck der Brautgabe dürfte in der heutigen Zeit darin er- blickt werden, der Frau - gegebenenfalls auch neben dem Unterhalts- und Gü- terrecht - eine zusätzliche finanzielle Absicherung für den Zeitraum nach Beendigung der Ehe zu verschaffen"(BGH, Beschluss v. 18.3.2020 Az. XII ZB 380/19)

1. Rechtsprechung

OLG Frankfurt vom 26.4.2019 (8 UF 192/17).

"Daher bedarf ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen der notariellen Form (so auch AG München, Beschluss vom 09.08.2018 - 527 F 12575/17, gestützt auf § 518 BGB analog, n. rkr.; OLG München, IPRspr. 1985, Nr 67, 177 ff.; Andrae in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 3. Auflage 2016, Art. 14 EGBGB Rn. 91, gestützt auf § 518 BGB analog; Henrich, FamRZ 2010, 537, § 1585c BGB analog; Wurmnest JZ 2010, 736, Gesamtanalogie; offen gelassen bzw. zurückverwiesen wegen tatsächlichen Klärungsbedarfs von BGH, FamRZ 1987, 463; a. A.: OLG Saarbrücken, NJW-RR 2005, 1306 ff.)."

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: