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Leihezwang
(recht.geschichte.lehen)
    

Mit Leihezwang wird die Pflicht eines Lehensherrn bezeichnet, ein heimgefallenes Lehen innerhalb einer Frist von einem Jahr, sechs Wochen und drei Tagen wieder zu verleihen.

Der Leihezwang verwehrte dem Kaiser die Möglichkeit, durch Einbehaltung von Lehen seine Macht zu stärken. Leihezwang bestand im heiligen römischen Reich deutscher Nationen, nicht aber in Frankreich oder England. Er wird als eine Ursache für den Verfall der Zentralgewalt im deutschen Reich angeführt (z.B. Gmür/Roth, Grundriss deutsche Rechtsgeschichte, Rn. 104).

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