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Leibeigenschaft/Erbuntertänigkeit
(recht.geschichte.ma)
(GND: 4035132-4)
    

Mit Leibeigenschaft bezeichnete man im deutschen Recht des Mittelalters die persönliche Abhängigkeit eines sog. Hintersassen von seinem Herrn. Davon war die dingliche Abhängigkeit des Hoerigen zu unterscheiden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Stadtluft macht frei/Luft macht eigen * Hörigkeit Werbung: