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Kriegswaffen
(recht.oeffentlich.verwaltung)
    

Kriegswaffen sind Waffen die geeignet sind den Völkerfrieden zu zerstören, d.h. die von Ihrer Zerstörungskraft nur zum Einsatz in bewaffneten Auseinandersetzungen größeren Ausmaßes geeignet sind (Vgl. BeckOK-Heinegg GG Art. 26 Rn 31).

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Auf diesen Artikel verweisen: Art. 26 GG Werbung: