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kirchliche Trauung/Kirchenehe
(recht.)
    

Die kirchliche Trauung ist die nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft ablaufende Verheiratung. Seit 1.1.2009 ist für die kirchliche Trauuung die staatliche nicht mehr Voraussetzung. Das sog. Voraustrauungsverbot ist damit aufgehoben.

Daher ist es jetzt möglich, dass sich Ehepaare allein nach den Regeln ihrer Religionsgemeinschaft trauen lassen und auf die staatliche Eheschließung verzichten (sog. Kirchenehe).

Formal betrachtet entfallen bei einer solchen Ehe alle Rechte und Pflichten, deren Voraussetzung die staatliche Ehe ist (z.B. Unterhaltsansprüche nach Trennung/Scheidung). D.h. die Schutzmechanismen des staatlichen Familienrechts finden keine Anwendung.

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