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Kettenzüge
(it.recht.urteil)
    

Inhalt
             1. IM NAMEN DES VOLKES
             2. Urteil

1. IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren (...) gegen (...) wegen Unterlassung u.ä.

erklärt das Landgericht Leipzig - 5. Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht M., Richter a Landgericht G. und Richter am Landgericht M. aufgrund der mündlichen Verhandlung vo 1.11.2005 folgendes

2. Urteil

1. Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war abzuweisen; sie ist unbegründet.

1. Der Antrag ist ausreichend bestimmt (§ 253 Abs.2 Nr. 2). Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage.

2. Die Klage hat gleichwohl keinen Erfolg, weil der Klägerin ein Anspruch auf die begehrten Rechtsfolgen, insbesondere auf die verlangte Unterlassung, unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

a) Ein Anspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG scheidet aus, gleichgültig ob man auf die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 der Norm abstellt.

Die bloße Konnektierung der streitgegenständlichen Domain stellt aber entgegeen der Auffassung des Beklagten bereits ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 56), weil der Beklagte die Domain nicht nur zu privaten Zwecken registrieren ließ, sondern sie lizenzieren oder weiterveräußern wollte. Dem ist er mit nachvollziehbaren Gründen nicht entgegen getreten, sondern hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr erklärt, er habe die Domain als Portal nutzen und dafür auch Dritten entgeltlich zur Verfügung stellen wollen. Seine anfängliche schriftsätzliche Behauptung, die Registrierung sei zu privaten Zwecken erfolgt, hat er damit entweder später aufgegeben, oder aber sie ist in ihrer Pauschalität jedenfalls unbeachtlich.

(...)

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