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§ 79 JGG Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
(gesetz.jgg)
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(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.

(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 109 JGG Verfahren * Jugendgerichtsgesetz (JGG) Werbung: